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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Schanz Bänder, 72116 Mössingen

1. Angebote und Annahme von Aufträgen 

erfolgen auf Grund der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Geltung zuwiderlaufen-der Bedingungen, die vom Käufer etwa auf Antragsvordrucken oder auf irgendeine andere Weise gestellt werden sollte, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wird.

2. Versand 

ab Werk.

3. Erfüllungsort für die Lieferung

und Zahlung und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Kaufvertrag ist Tübingen.

4. Zahlung

Zahlung nach erhalt der Rechnung ohne Abzug.

5. Schadenersatz

Nimmt der Käufer die bestellten (Waren) nicht zu den vereinbarten Lieferterminen ab, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf von weiteren 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf.

6. Zahlungsverzug

Säumige Zahlungsweise berechtigt uns, auch nach Behebung des Zahlungsverzuges, Vorauszahlung für unterwegs befindliche und noch folgende Lieferungen zu fordern oder auch Schadenersatz wegen Nichter-füllung zu berechnen oder von den noch laufenden Abschlüssen zurückzutreten. Dasselbe können wir beanspruchen, wenn uns Gründe bekannt werden, durch die unsere Ansprüche gefährdet erscheinen. Noch nicht fällige Forderungen werden unter gleichen Umständen sofort fällig.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer alle Forderungen des Verkäufers aus der Ge-schäftsverbindung oder den Saldo einer laufenden Rechnung bezahlt und dafür hergegebene Wechsel und Schecks selbst eingelöst hat. Die Vorbehaltsware ist vom Käufer gegen Feuer, Diebstahl und Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Rechte aus dem Versicherungsbetrag werden hiermit insgesamt an den Verkäufer abgetreten. Der Eigentumsvorbehalt schließt das Recht des Käufers nicht aus, die Ware im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsvertriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Der Käufer darf die von dem Eigentumsvorbehalt betroffene Ware oder die aus dieser hergestellten Sachen weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Im Falle der Verarbeitung von Vorbehaltsware zu einer neuen Sache erfolgt die Verarbeitung auf Kosten des Käufers in jedem Fall, auch soweit dem Käufer gehörende Waren mitverarbeitet werden, für den Verkäufer, so dass der Verkäufer in jedem Zustand der Verarbei-tung Eigentümer ist. Bei Verarbeitung mit anderen, weder dem Verkäufer noch dem Käufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vor-behaltsware zu dem Wert der anderen mitverarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer tritt ferner schon jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf von Vorbehaltsware, gleichgültig ob ver-arbeitet oder nicht, an den Verkäufer in vollem Umfang, und sofern dieser Miteigentümer ist, zu einem entsprechenden Bruchteil ab. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Für den Fall, dass die Vorbehalts-ware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufs. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Käufer ist nicht berechtigt, über diese Forderungen auf andere Weise, wie z.B. durch Abtretung oder Verpfän-dung, zu verfügen. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt Der Verkäufer wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Für den Fall, dass die Firma Schanz Bänder Wechsel, die der Käufer akzeptiert und die sie als Ausstellerin mit unterzeichnet hat, einlösen muß, ist im voraus mit ihr verein-bart, dass die Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt einschließlich des Eigentums an verarbeiteter Vorbehaltsware und der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf von verarbeiteter und nichtverarbeiteter Vorbehaltsware entsprechen an sie abgetreten sind. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung und der Ansprüche der Firma Schanz Bänder aus der Einlösung von Wechseln geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über und stehen abgetretene Forderungen dem Käufer zu. Werden das Vorbehaltseigentum und die weiteren Sicherheiten durch Dritte gepfändet oder auf andere Wiese beeinträchtigt, so hat der Käufer sofort zu widersprechen und dem Verkäufer unverzüglich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer auf Verlangen über den vorhandenen Warenbe-stand, über die Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit fremden Waren sowie über die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen Auskunft zu erteilen oder Rechnung zu legen. Der Verkäufer verpflichtet sich unter Vorbehalt der Auswahl, die ihm zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

8. Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen 

berechtigen den Käufer nicht zu Ansprüchen auf Schadenersatz oder zur Zurückhaltung der Zahlung. Der Käufer kann die gelieferte Ware nur zur Verfügung stellen, aber keine Ersatzlieferungen fordern. Uns steht bei mangelhafter oder unrichtiger Lieferung das Recht zu, innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zuzüglich einer angemessenen Nachlieferungsfrist Ersatz zu liefern. Geringfügige Abweichungen in der Qualität oder dem Ausfall sind technisch nicht vermeidbar und gelten, da handelsüblich, nicht als Mängel.

9. Einspruch 

Sofern nicht binnen drei Tagen nach Erhalt dieser Auftragsbestätigung ein schriftlicher Einspruch erfolgt, gilt Stillschweigen als Zustimmung zu vorstehenden Verkaufsbedingungen. 
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